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Abfindungsanspruch

Was bedeutet eine Kündigung nach § 1a KSchG?


Mit Ausspruch der Kündigung kann der Arbeitgeber Ihnen ein Angebot auf Zahlung einer Abfindung unterbreiten, unter der Bedingung, dass Sie keine Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung erheben.

Der Abfindungsanspruch entsteht dabei mit Ablauf der Kündigungsfrist. Ihr Verstreichenlassen der dreiwöchigen Klagefrist gilt dabei als Annahmeerklärung;

Voraussetzung ist:

  • Kündigung erfolgt "wegen dringender betrieblicher Erfordernisse" (§ 1 Abs. 1 Satz 1 KSchG);
  • gleichzeitig beinhaltet die Kündigungserklärung ein Abfindungsangebot des Arbeitgeber an Sie für den Fall der Nichteinlegung der Kündigungsschutzklage
  • Sie legen keine Kündigungsschutzklage ein.

Ihr Abfindungsanspruch verfällt, wenn Sie fristgerecht Kündigungsschutzklage einlegen, auch wenn Sie diese später zurücknehmen.

Die Höhe der Abfindung ist nicht zwingend im Abfindungsangebot des Arbeitgebers anzugeben, da sie sich aus dem Gesetz ergibt (§ 1a Abs. 2 KSchG); Sie haben Anspruch auf:

  • 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses; ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten ist auf ein volles Jahr aufzurunden
  • als Berechnungsgrundlage gilt die Gesamtvergütung, d. h. bei der Berechnung der Abfindung sind alle geldwerten Vergütungsbestandteile einzubeziehen

Beispiel:

  • Tantiemeanspruch
  • geltwerter Vorteil für PKW-Nutzung
  • Mitarbeitervorteilseinkauf
  • Provision

 
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