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Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Keine Anrechnung einer Contergan-Rente bei SGB II Leistungen

Eine Contergan-Rente kann bei dem Bezug von SGB II Leistungen nicht angerechnet werden.

Dies gilt auch, wenn der SGB II-Bezieher aus diesen Mitteln eine Eigentumswohnung angeschafft hat.

In dem entschiedenen Fall, ging es um den Mehrbedarf für Stromkosten. Das Gericht entschied, dass ein Mehrbedarf geltend gemacht werden kann. Der Kläger musste diesen nicht aus eigenen Mitteln decken. Zwar verfügte er über erhebliche monatliche Zahlungen aus einer Contergan-Rente. Diese Leistungen sollen jedoch bei der Berechnung der SGB II-Leistungen außer Betracht bleiben. Ihnen kommt im Wesentlichen eine Entschädigungsfunktion für die Betroffenen zu, wodurch vorrangig entgangene Lebensmöglichkeiten ausgeglichen werden sollten.
 
Arbeitsgericht Hamm, Urteil LSG NW L 6 AS 1651 17 vom 03.12.2020
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