Dieser Anspruch ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzbar, da einerseits das Recht des Arbeitnehmers auf Beschäftigung sonst durch Zeitablauf unwiederbringlich verloren ginge und andererseits kein berechtigtes Interesse der Arbeitgeberin an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes angenommen werden kann.
Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg, Urteil LAG Berlin-Brandenburg 23 SaGa 1521 21 vom 12.01.2022