DeutschlandkarteSchleswig-Holstein Hamburg Berlin Mecklenburg-Vorpommern Brandenburg Brandenburg Brandenburg Bremen Niedersachsen Niedersachsen Niedersachsen Sachsen-Anhalt Sachsen Thüringen Nordrhein-Westfalen Hessen Rheinland-Pfalz Baden-Württemberg Bayern Saarland

Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Check Abmahnung


Sind Sie innerhalb der letzten zwei Jahre abgemahnt worden?




Eine Kündigung darf erst ausgesprochen werden, wenn Ihr Arbeitgeber zuvor alle ihm zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Kündigung vorgenommen hat. Das bedeutet, dass ein Arbeitgeber Sie zuvor auf Ihr vertragswidriges Verhalten durch eine Abmahnung hinweisen muss. Die Abmahnung muss vergeblich sein, bevor er Sie kündigen darf. Erst wenn Sie erneut gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, kann Ihr Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen.

Außerdem gibt es so genannte Vorstufen einer Abmahnung wie beispielsweise die

  • Ermahnung
  • Vorhaltung
  • Verwarnung

Eine vorangegangene Ermahnung, Vorhaltung oder Verwarnung ist nicht ausreichend, da Sie hierdurch nicht darauf hingewiesen werden, dass Sie im Wiederholungsfalle mit einer Kündigung rechnen müssen.

Die Wirkungsdauer von Abmahnungen ist unterschiedlich und hängt in der Regel von der Schwere der Pflichtverletzung ab. In der Regel wirken Abmahnungen nicht länger als zwei Jahre, wenn sich die Pflichtverletzung nicht wiederholt hat und Sie sich längere Zeit vertragstreu verhalten haben.


 
kdgg112 2024-05-04 wid-159 drtm-bns 2024-05-04