Ein im Ausland eingesetzter Arbeitnehmer hat bei fehlenden vertraglichen Regelungen einen Anspruch auf Vergütung nach dem Mindestlohn Ost
Bei Auslandseinsätzen eines Bauarbeiters bestimmt sich die Vergütung bei einer fehlenden arbeitsvertraglichen Regelung nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe, sofern die Arbeitgeber in einem vergleichbaren Wirtschaftskreis keine höhere Vergütung für Auslandseinsätze zahlen.
Der bei einem Bauunternehmen in Mecklenburg-Vorpommern beschäftigte Arbeitnehmer wurde im entschiedenen Fall überwiegend auf Baustellen in Dänemark eingesetzt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er den üblichen Lohn für Arbeitnehmer in Dänemark. Das BAG sprach dem Maurer den Mindestlohn Ost zu.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 5 AZR 171 10 vom 20.04.2011