Im Einzellfall muss jedoch geprüft werden, ob eine Vertragsstrafe der Höhe nach angemessen ist und interessengerecht ist.
Bei einer Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts der Arbeit muss jedoch beachtet werden, dass sie die Vergütung für die Dauer einer ordentlichen Kündigungsfrist nicht übersteigen darf, mithin die Dauer der Bindung des Arbeitnehmers an den Arbeitsvertrag beachtet wird.
Zweck der Vertragsstrafe ist die Druckausübung auf den Arbeitnehmer hinsichtlich der Erfüllung seiner Pflichten aus dem Arbeitsvertrag und die Erleichterung der Schadloshaltung des Arbeitgebers.
Eine Vertragsstrafe ist jedoch unzulässig, wenn sie dem Zweck dient, lediglich zusätzliche Geldforderungen zu begründen.
Normen: BGB §§ 309 Nr. 6, 307 I 1, 2, 305 c I