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Zum Verlust einer öffentlichen Beleihung bei antisemitischer Tätigkeit

Wer mit einem öffentlichen Amt beliehen ist und sich in seiner Freizeit antisemitisch betätigt, muss mit dem Verlust seines Amtes rechnen.


Vorab: Mittels einer öffentlichen Beleihung überträgt der Staat bestimmte hoheitliche Aufgaben an Privatpersonen, welche auch nur durch den so Beliehenen wahrgenommen werden dürfen. Diese Beleihung ist insbesondere für Tätigkeiten vorgesehen, denen eine besondere Bedeutung für die Öffentlichkeit innewohnt und bei denen deshalb ein erhöhter Wert auf eine gesetzeskonforme Verrichtung gelegt wird. Die Beleihung findet etwa bei Notaren, Fleischbeschauern oder Schornsteinfegern statt und ist Voraussetzung für die Verrichtung der Tätigkeit.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wehrte sich ein Schornsteinfeger aus dem Burgenlandkreis gegen die Rücknahme der Beleihung wegen fehlender persönlicher Zuverlässigkeit. Jahrelang für die NPD aktiv, nahm er wiederholt an Ehrungen für die antisemitischen Mörder des Juden Walther Rathenau in der Zeit des Nationalsozialismus teil. Dabei brachte er u.a. durch die Kranzniederlegung mit einem entsprechenden Kranzschleifenaufdruck seine eigene antisemitische Haltung zum Ausdruck.

Mit diesem Verhalten legte der Betroffene dem Bundesverwaltungsgericht zufolge ein Verhalten an den Tag, das nicht mit seiner Tätigkeit in Einklang zu bringen ist. Denn als beliehener Schornsteinfeger ist er zu einer unparteiischen und rechtsstaatlichen Aufgabenwahrnehmung angehalten. Diese Voraussetzung wird durch sein Verhalten in der Freizeit verletzt, zumal die Bürger aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet sind, ihn in ihre Privathaushalte zu lassen. Ein solches Verhalten steht insbesondere dem Vertrauen von Minderheiten in die unparteiische und rechtsstaatliche Aufgabenwahrnehmung entgegen, weshalb er von dem ihn übertragenen Aufgaben rechtmäßig entbunden werden durfte.
 
Bundesverwaltungsgericht, Urteil BVerwG 8 C 28 11 vom 07.11.2012
Normen: § 11 II Nr.1 SchfG
[bns]
 
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