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Gleitarbeitszeit gilt auch für Leiharbeitnehmer

Wird eine Gleitarbeitszeit in einer Betriebsvereinbarung geregelt, so gilt diese Bestimmung auch für Leiharbeitnehmer, wenn diese in der Betriebsvereinbarung nicht ausdrücklich von dieser Bestimmung ausgenommen sind.

Betriebsvereinbarungen im Entleiherbetrieb gelten demnach auch für Leiharbeitnehmer, wenn die Arbeitszeit der Leiharbeitnehmer der Mitbestimmung des Betriebsrats des Entleiherbetriebs unterliegt. Es gibt demnach keine Gründe, wieso Leiharbeitnehmer automatisch nicht unter solche Arbeitszeitenregelungen fallen sollten.
 
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil LAG BB 5 TaBV 770 12 vom 09.08.2012
Normen: BetrVG § 5
[bns]
 
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