Nach den Ausführungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg gilt das auch dann, wenn die Toilettenfrau selbst keine Reinigungsarbeiten durchführt.
Da die Angestellten in dem zugrunde liegenden Sachverhalt aber deutlich schlechter bezahlt wurden, wurde der Arbeitgeber zur Nachzahlung von 118.000 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen verurteilt.
Darüber hinaus sah das Gericht Anhaltspunkte für einen möglichen Betrug an den Kunden, da diese regelmäßig davon ausgehen, dass das Trinkgeld bei der Toilettenfrau verbleibt und nicht, wie im gegebenen Sachverhalt, vollständig an den Arbeitgeber abgeführt wird.
Landessozialgericht Berlin-Brandeburg, Urteil LSG BB L 9 KR 384 12 vom 07.05.2014