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Keine Erwerbsminderungsrente nach Trunkenheitsfahrt ohne Führerschein

Wer infolge einer Trunkenheitsfahrt ohne Führerschein strafrechtlich verurteilt wird, hat keinen Anspruch auf die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente.


Mit fast 1,4 Promille verursachte ein junger Mann einen Verkehrsunfall, infolgedessen er in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert war. Auch verfügte er über keinen Führerschein. In einem Strafverfahren wurde er deswegen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten auf Bewährung verurteilt. In der Folge beantragte er bei der Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente. Die Versicherung verweigerte einen Anspruch jedoch unter Hinweis auf das strafbare Verhalten des Mannes als Ursache für die Erwerbsminderung.

Zu Recht, wie das Hessische Landessozialgericht befand und begründend ausführte, dass die Erwerbsminderungsrente versagt werden kann, wenn eine Abwägung der Gesamtumstände die Ablehnung zulasse.

Vorliegend machte sich der Antragsteller wegen einer Trunkenheitsfahrt ohne Führerschein strafbar, in deren Rahmen es zu dem Verkehrsunfall kam. Dieser führte zur Erwerbsminderung. Dabei lag die Verantwortung für den Unfall ganz allein bei dem Antragsteller und wurde nicht etwa durch einen anderen Verkehrsteilnehmer verursacht, was zu einer anderen Entscheidung führen könnte. Die Verantwortung für die Erwerbsminderung lag von daher ganz allein in dem Verhalten des Antragstellers. Auch die bei dieser Entscheidung gebotene Wertung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers reicht nicht für eine andere Bewertung des Antrags aus. Vor diesem Hintergrund durfte sein Antrag von der Rentenversicherung abgelehnt werden.
 
Landessozialgericht Hessen, Urteil LSG HE L 5 R 129 14 vom 20.11.2014
Normen: § 104 SGB VI
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