DeutschlandkarteSchleswig-Holstein Hamburg Berlin Mecklenburg-Vorpommern Brandenburg Brandenburg Brandenburg Bremen Niedersachsen Niedersachsen Niedersachsen Sachsen-Anhalt Sachsen Thüringen Nordrhein-Westfalen Hessen Rheinland-Pfalz Baden-Württemberg Bayern Saarland

Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Kein Anspruch auf doppelten Urlaub

Ein Arbeitnehmer hat keinen doppelten Anspruch auf Erholungsurlaub.

Wechselt ein Arbeitnehmer innerhalb einer Kalenderjahres den Arbeitgeber und verlangt von seinem neuen Arbeitgeber daraufhin Urlaubsabgeltung, so muss er zuvor nachweisen, dass sein Anspruch auf Erholungsurlaub von seinem alten Arbeitgeber noch nicht vollständig abgegolten wurde.

Der Arbeitnehmer kann durch die Vorlage einer Urlaubsbescheinigung nachweisen, dass sein alter Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch nicht vollständig erfüllt hat.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 9 AZR 295 13 vom 16.12.2014
[bns]
 
kdgg112 2024-11-25 wid-34 drtm-bns 2024-11-25