DeutschlandkarteSchleswig-Holstein Hamburg Berlin Mecklenburg-Vorpommern Brandenburg Brandenburg Brandenburg Bremen Niedersachsen Niedersachsen Niedersachsen Sachsen-Anhalt Sachsen Thüringen Nordrhein-Westfalen Hessen Rheinland-Pfalz Baden-Württemberg Bayern Saarland

Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Zahlreiche Kurzerkrankungen berechtigen zur ordentlichen Kündigung

Ist ein Arbeitnehmer häufig krank, auch wenn es sich dabei lediglich um reine Kurzerkrankungen handelt, so kann der Arbeitgeber dennoch eine ordentliche Kündigung aussprechen, wenn eine negative Gesundheitsprognose für den Arbeitnehmer vorliegt, durch die häufigen Kurzerkrankungen betriebliche Interessen erheblich beeinträchtigt werden und eine Interessenabwägung ergibt, dass eine weitere Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen für den Arbeitgeber nicht mehr billig ist.

Die Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen kann dabei in der Störung der Betriebsabläufe bestehen oder in wirtschaftlichen Belastungen des Arbeitgebers.

In dem entschiedenen Fall handelte es sich um eine Ergotherapeutin, die in einer Rheumaklinik seit fast 20 Jahren beschäftigt war. Im Jahre 2007 fehlte die Arbeitnehmerin an 63 Arbeitstagen, im Jahre 2009 an 107 Arbeitstagen, im Jahr 2010 an 112 Arbeitstagen, im Jahr 2011 an 71 Arbeitstagen, im Jahr 2012 an 44 Tagen und schließlich im Jahr 2013 an 73 Arbeitstagen. Lediglich im Jahr 2008 fehlte sie an nur 12 Arbeitstagen. Durch die Krankheitstage sind dem Arbeitgeber Entgeltfortzahlungskosten in Höhe von 60.000 Euro entstanden. Die Mitarbeiterin gab an, an einer depressiven und somatoformen Störung zu leiden. Die in dem Prozess zur Rate gezogene sachverständige Ärztin bescheinigte der Arbeitnehmerin eine ungünstige Gesundheitsprognose.
Das Gericht entschied, dass es angesichts der negativen Zukunftsprognose und der massiven Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers, diesem nicht weiter zumutbar ist, weiter an dem Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin festzuhalten, wenn auch eine besonders lange Betriebszugehörigkeit bestanden hat.
 
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil LAG RP 5 Sa 77 16 vom 18.08.2016
[bns]
 
kdgg112 2024-11-25 wid-34 drtm-bns 2024-11-25