Das Bundessozialgericht hatte daher die Frage zu beurteilen, ob diese Tätigkeit als Wie-Beschäftigung zu beurteilen ist. Eine solche liegt vor, wenn eine einem fremden Unternehmen dienende Tätigkeit verrichtet wird, die mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers übereinstimmt und einen wirtschaftlichem Wert hat. Zudem muss sie arbeitnehmerähnlich erbracht worden sein.
Die Klägerin war im Unfallzeitpunkt zu 35 Wochenstunden bei einem Supermarkt beschäftigt. Da aufgrund des geringen Umsatzes der Gaststätte zunächst keine Hilfskräfte eingestellt werden konnten, half die Klägerin insbesondere an den Wochenenden und bei Großveranstaltungen im Unternehmen ihres Mannes aus.
Das Bundessozialgericht kam zu der Entscheidung, dass die Klägerin im Unfallzeitpunkt als Wie-Beschäftigte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Die Voraussetzungen einer Wie-Beschäftigung, die im Gegensatz zur Beschäftigung keine Eingliederung in das Unternehmen erfordert, liegen vor. Die Tätigkeit der Klägerin war insbesondere auch arbeitnehmerähnlich. Dagegen spricht auch nicht, dass sie mit dem Betreiber der Gaststätte verheiratet ist. Zudem handelte sie auch nicht als Unternehmerin im eigenen Interesse, da sie bei der Ausführung der Tätigkeiten den Weisungen ihres Ehemannes mit der Absicht, einem fremden Unternehmen zu dienen, folgte.
Normen: SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; GG Art. 6 Abs. 1