In dem entschiedenen Fall, führte der Arbeitgeber - eine Uniklinik - eine Mitarbeiterbefragung durch. Die Befragung sollte zeigen, ob umgesetzte Maßnahmen aus der Vorgängerbefragung 2012 sowie Angebote aus dem Bereich um die Veränderungen der Arbeitszufriedenheit der Mitarbeiter eingetreten sind. Zudem sollte die Befragung zeigen, ob Handlungsbedarfe im Hinblick auf die Führungs- und Unternehmenskultur, die Vereinbarkeit von Beruf und Freizeit, das betriebliche Gesundheitsmanagement, die Zusammenarbeit und die Bedingungen der Patientenversorgung bestehen würden. Rückschlüsse auf die Mitarbeiter der Befragung waren durch den anonymen Befragungsbogen ausgeschlossen. Das BAG lehnte deshalb eine Mitbestimmung des Betriebstrates ab.