Allerdings unterliegt eine solche ?echte? Druckkündigung strengen Anforderungen. Insbesondere darf der Arbeitgeber einem Kündigungsverlangen seitens der Belegschaft oder eines Teils seiner Mitarbeiter nicht ohne Weiteres nachgeben.
Der Arbeitgeber muss sich zunächst schützend vor den Betroffenen stellen und alles Zumutbare versuchen, um die Belegschaft von ihrer Drohung abzubringen.
In dem entschiedenen Fall, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen des Verdachts einer vom Kläger außerdienstlich begangenen Straftat des Missbrauchs eines Kindes. Der Kläger wurde wegen dieser Straftat strafrechtlich verurteilt. Nachdem seine Kündigungsschutzklage in erster Instanz erfolgreich war, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut, da Mitarbeiter eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger abgelehnt hatten.