Eine Regelungsabrede der Betriebsparteien wirkt nach einer Kündigung jedoch nicht entsprechend nach. Die Voraussetzungen für eine Rechtsfortbildung durch Analogie sind nicht gegeben.
Im Gegensatz zu einer Betriebsvereinbarung wirken Regelungsabreden nicht unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer im Betrieb ein. Um eine rechtliche Wirkung auch gegenüber den Arbeitnehmern zu erzielen, muss der Arbeitgeber die mit dem Betriebsrat vereinbarte Absprache entweder vertragsrechtlich oder durch Ausübung seines Weisungsrechts umsetzen.