Restarbeiten schaden einer Betriebsstilllegung nicht
Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen.
Mit der Stilllegung des gesamten Betriebes entfallen alle Beschäftigungsmöglichkeiten. Restarbeiten Schaden der Annahme einer Betriebsstilllegung nicht.
Der Arbeitgeber ist dabei nicht gehalten, eine Kündigung erst nach Durchführung der Stilllegung auszusprechen.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil LAG RP 5 Sa 51 16 vom 12.01.2017