Schließt ein Arbeitnehmer seinen Kollegen vorsätzlich in einer Toilette ein und kann sich dieser nur durch das Eintreten der Toilettentür befreien, ist in dem Einschließen eine schwere Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten zu sehen. Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ist in einem solchen Fall dann gerechtfertigt. Zudem war durch das Verhalten des Klägers die Toilettentür, also das Eigentum der Beklagten beschädigt worden.