B. das eines islamischen Kopftuchs verbieten und gleichzeitig das Tragen kleiner religiösen Zeichen erlauben.
Wenn es zulässig ist, das Tragen jeglicher sichtbarer Zeichen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz zu verbieten, steht es dem Arbeitgeber im Rahmen seiner unternehmerischen Freiheit auch frei, nur das Tragen auffälliger, großflächiger Zeichen zu untersagen.