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Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Keine SGB II Leistungen bei unklaren Verhältnissen

Während der Corona-Pandemie soll eine Vermögensprüfung bei Hartz-IV-Anträgen nur noch bei erheblichem Vermögen stattfinden.


In dem entschiedenen Fall, beantragte eine Juristin im Mai 2020 erstmals Grundsicherungsleistungen. Im pandemiebedingt vereinfachten Verfahren musste sie im Antrag lediglich Angaben zu etwaigem Vermögen über 60.000 Euro machen. Wegen unklarer Angaben forderte das Jobcenter Kontoauszüge an und stellte fest, dass 59.900 Euro auf dem Konto vorhanden waren und die Frau kurz zuvor zweimal 2.000 Euro abgehoben hatte. Verwendungsnachweise konnte die Antragsstellerin nicht vorlegen. Daraufhin lehnte das Jobcenter den Antrag mit der Begründung ab, dass Vermögen von mehr als 60.000 Euro vorhanden sei, da für die Verwendung der Barabhebungen keine Nachweise erbracht worden seien. Die Antragsstellerin meinte über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, denn der Kontowert unterschreite die Freibetragsgrenze.

Die Antragsstellerin verlor jedoch. Das LSG bezweifelte bereits, ob die Pandemie-Vorschriften für die Antragsstellerin anwendbar sind, da ihre Lage nicht mit der besonderen Situation von Einkommenseinbußen bei Kleinunternehmen und Solo-Selbstständigen vergleichbar ist.
 
Landessozialgericht Celle, Urteil LSG NS L7 AS 5 21 vom 08.02.2021
[bns]
 
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