Dies gilt auch, wenn der SGB II-Bezieher aus diesen Mitteln eine Eigentumswohnung angeschafft hat.
In dem entschiedenen Fall, ging es um den Mehrbedarf für Stromkosten. Das Gericht entschied, dass ein Mehrbedarf geltend gemacht werden kann. Der Kläger musste diesen nicht aus eigenen Mitteln decken. Zwar verfügte er über erhebliche monatliche Zahlungen aus einer Contergan-Rente. Diese Leistungen sollen jedoch bei der Berechnung der SGB II-Leistungen außer Betracht bleiben. Ihnen kommt im Wesentlichen eine Entschädigungsfunktion für die Betroffenen zu, wodurch vorrangig entgangene Lebensmöglichkeiten ausgeglichen werden sollten.