Nur dann, wenn die zuständige Gesundheitsbehörde eine Betriebsschließung oder eine Quarantäne einzelner Arbeitnehmer anordnet, wird der Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung frei.
In dem entschiedenen Fall, forderte der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nach seinem Urlaub in Österreich auf, zwei Wochen zu Hause zu bleiben und in Quarantäne zu gehen, da Tirol durch das RKI als Risikogebiet aufgelistet worden war. Dieser Aufforderung der Arbeitgeberin kam der Kläger nach. Die Arbeitgeberin verrechnete jedoch die durch die Quarantäne ausgefallene Arbeitszeit mit entsprechenden Positivsalden des Arbeitszeitskontos des Klägers.
Dies zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht Dortmund jetzt entschied.
Beschließt ein Arbeitgeber aus eigenem Antrieb, einen oder mehrere Arbeitnehmer zum Schutz der sonstigen Belegschaft in Quarantäne zu schicken, trägt er nach den Grundsätzen der Betriebsrisikolehre das Vergütungsrisiko. Dies gilt selbst dann, wenn die Störung nicht aus einer vom Arbeitgeber beeinflussbaren Gefahrensphäre stammt.