Auch die kurzfristig und per Mundpropaganda verkündete Verlegung der Wahl auf einen Parkplatz und die Abhaltung per Akklamation führt daher nicht zur Nichtigkeit der Wahl.
Auch in Pandemiezeiten ist die Betriebsverfassung und damit auch das Recht zur Durchführung von Betriebsratswahlen nicht ausgesetzt und auch oder gerade in Pandemiezeiten müssen Betriebsratswahlen weiterhin ohne unnötige zusätzliche Komplikationen durchführbar bleiben.