Eine von der Notarkammer abgegebene Stellungnahme zur Frage der Wiederbesetzung und Neuausschreibung einer Notarstelle dient ausschließlich der Vorbereitung der diesbezüglich vom Justizministerium in eigener Verantwortung zu treffenden Sachentscheidung. Eine solche Maßnahme stellt keinen Verwaltungsakt mit Außenwirkung und Regelungscharakter dar.
Die Stellungnahmen der beklagten Notarkammer haben keinerlei Bindungswirkung für die in eigener Verantwortung zu treffende Entscheidung des Justizministeriums.