Das fragliche Geschmacksmuster kann jedoch nicht für nichtig erklärt werden, wenn zumindest eines der Erscheinungsmerkmale des von einem angefochtenen Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses nicht ausschließlich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt ist.
In dem entschiedenen Fall, ging es um die Anerkennung des Geschmacksmusters eines Lego Bausteins.