Für jeden vollen Monat, in dem die Arbeitspflicht wegen Kurzarbeit auf Null reduziert ist, ist der Jahresurlaub um 1/12 zu kürzen.
Dies begründet sich damit, dass der Erholungsurlaub bezweckt, sich zu erholen, und dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraussetzt.
Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil LAG Duesseldorf 6 Sa 824 20 vom 12.03.2021