In dem entschiedenen Fall, konnte sich die 35-jährige Antragstellerin nur mittels eines elektrischen Rollstuhls fortbewegen. Es bestand eine ausgeprägte Schwäche der Atemmuskulatur und der Extremitäten. Es war klar, dass eine Infektion mit dem Corona-Virus zu einem schweren Verlauf mit Beatmungsnotwendigkeit führen würde. Zudem hatte sie verschiedene Autoimmunerkrankungen, die mit einer laufenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes einhergingen. Die Klägerin unterzog sich einer aggressiven immunsuprimierenden Therapie. Sie erhielt Leistungen nach dem Pflegegrad 5 mit einer 24 Stunden-Intensivpflege, weil jederzeit eine Notbehandlung nötig werde konnte. Das Gericht entschied, dass die Klägerin bei den Impfungen vorrangig zu berücksichtigen sei.