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Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat

Besteht in einem Betrieb kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand.

Besteht auch weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt.

Kann aufgrund einer Pandemie eine Betriebsversammlung nicht stattfinden, bestellt das ArbG auf Antrag von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern auch dann einen Wahlvorstand für die Wahl eines Betriebsrates, wenn die antragstellenden Arbeitnehmer nicht zuvor zu einer Betriebsversammlung eingeladen hatten.
 
Arbeitsgericht Lingen, Urteil ArbG Lingen 1 BV 1 21 vom 19.03.2021
[bns]
 
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