Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Durch die aufgrund des Infektionsschutzgesetzes mittels "Corona-Verordnung" angeordnete Schließung eines Tanzclubs realisiert sich gerade das aufgrund dieses Geschäftsmodells bestehende Betriebsrisiko.