Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen.
Will der Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis im Wege eines Antrags auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung geltend machen, so muss er im Hinblick auf den Verfügungsgrund kein besonderes Beschäftigungsinteresse darlegen.
Solange die Verfügungsbeklagte das Arbeitsverhältnis noch nicht gekündigt hat, ist sie auch nicht berechtigt, von der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Freistellung innerhalb der Kündigungsfrist Gebrauch zu machen.