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Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Arbeitgeber darf über den Zugang zum Betriebsgelände alleine bestimmen

Die Festlegung der Betriebsöffnungszeiten unterfällt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

Die "Ordnung des Betriebs" iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist nicht gleichbedeutend mit dessen Organisation, wenn lediglich der Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsgelände vor der eigentlichen Arbeitsaufnahme festgelegt wird.

Dies gilt erst Recht, wenn der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit nicht betroffen sind und es lediglich darum geht, wie lange vor Beginn der Arbeitsaufnahme Mitarbeiter bereits den Betrieb betreten dürfen.

Bei einer solchen Regelung, sind auch die Vorschriften über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften nicht betroffen.
 
Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil LAG Hessen 16 TaBV 185 20 vom 08.02.2021
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