Die "Ordnung des Betriebs" iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist nicht gleichbedeutend mit dessen Organisation, wenn lediglich der Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsgelände vor der eigentlichen Arbeitsaufnahme festgelegt wird.
Dies gilt erst Recht, wenn der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit nicht betroffen sind und es lediglich darum geht, wie lange vor Beginn der Arbeitsaufnahme Mitarbeiter bereits den Betrieb betreten dürfen.
Bei einer solchen Regelung, sind auch die Vorschriften über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften nicht betroffen.