DeutschlandkarteSchleswig-Holstein Hamburg Berlin Mecklenburg-Vorpommern Brandenburg Brandenburg Brandenburg Bremen Niedersachsen Niedersachsen Niedersachsen Sachsen-Anhalt Sachsen Thüringen Nordrhein-Westfalen Hessen Rheinland-Pfalz Baden-Württemberg Bayern Saarland

Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Arbeitgeber muss dem Betriebsrat Kommunikationstechnik bereitstellen

Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

Ein Arbeitgeber kann verpflichtet werden, dem bestehenden Betriebsrat eine technische Ausstattung zur Verfügung zu stellen, die diesem die Durchführung von Sitzungen und Beratungen in Form einer Videokonferenz ermöglicht. Dabei handelt es sich um erforderliche Informationstechnik, die der Arbeitgeber nach dem Betriebsverfassungsgesetz zur Verfügung stellen muss.
 
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil LArbG Berlin-Brandenburg 15 TaBVGa 401 21 vom 14.04.2021
[bns]
 
kdgg112 2024-11-21 wid-34 drtm-bns 2024-11-21