In dem entschiedenen Fall, hatte der Arbeitnehmer, der ein Jahresgehalt von 450.000 Euro bezog, auf Kosten der Beklagten Personen ohne dienstliche Veranlassung zum Essen eingeladen sowie gegenüber der Beklagten Reisekosten für von ihm unternommene Fahrten zu Champions-League-Spielen des FC Bayern München abgerechnet. Die Tickets für die Spiele hatte der Kläger auf Anforderung von Geschäftspartnern der Beklagten erhalten. Der Arbeitgeber beauftragte eine Spezialkanzlei mit der Ermittlung in dem Sachverhalt, die dem Arbeitgeber eine Rechnung von 210.000 Euro stellte. Diese wälzte der Arbeitgeber zu Recht auf den Arbeitnehmer ab.
Sofern ein konkreter Verdacht einer erheblichen Verfehlung des Arbeitnehmers vorliegt, gehören auch die zur Abwendung drohender Nachteile notwendigen Aufwendungen des Geschädigten zu dem zu ersetzenden Schaden.