Geht einem öffentlichen Arbeitgeber die Bewerbung einer schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zu, muss er diese zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Eine Einladung ist jedoch entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt, etwa, wenn der Bewerber eine in einem zulässigen Anforderungsprofil als zwingendes Auswahlkriterium bestimmte Mindestnote des geforderten Ausbildungsabschlusses nicht erreicht hat.