Der Arbeitnehmer gilt in diesem Fall arbeitsunfähig.
In dem entschiedenen Fall, war der Kläger bei der Beklagten als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Die Beklagte ordnete im Mai 2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Kläger legte zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Beklagte den Kläger nicht im Rathaus beschäftigen.
Es ist das Recht des Arbeitgebers, zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten die Maskenpflicht anzuordnen. Eine solche Anordnung ist vom Direktionsrecht gedeckt. Denn das Tragen einer FFP-2-Maske dient dem Infektionsschutz sowohl der Mitarbeiter und Besucher des Rathauses.