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Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Kein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers bei Quarantäneanordnung

Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.


Ein Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz, sofern sein Arbeitnehmer während einer vierzehntägigen häuslichen Quarantäne gegen ihn einen Lohnfortzahlungsanspruch hat.

Bei einer behördlichen Quarantäneanordnung, die aufgrund eines Ansteckungsverdachts der Arbeitnehmer ergangen ist, handelt es sich um ein in deren Person liegendes Leistungshindernis.
 
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil VG Koblenz 3 K 107 21 vom 10.05.2021
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