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Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Kein Urlaubskürzung bei Kurzarbeit

Arbeitgeber sind bei Kurzarbeit nicht berechtigt, den Erholungsurlaub der hiervon betroffenen Arbeitnehmer anteilig im Verhältnis zu den Jahresarbeitstagen zu kürzen, wenn keine Kurzarbeit "Null" zugrunde liegt.

Erholungsurlaub wird nach dem Bundesurlaubsgesetz für das Bestehen des Arbeitsverhältnisses als solches unabhängig von der Erbringung einer konkreten Arbeitsleistung gewährt.

Kurzarbeit soll nicht zur Verdienstschmälerung betreffend des Urlaubsentgelt dienen.

Bei Kurzarbeit haben Arbeitnehmer ihren Erholungsurlaub auch nicht bereits anteilig quasi realisiert.
 
Arbeitsgericht Osnabrück, Urteil ArbG Osnabrueck 3 Ca 108 21 vom 08.06.2021
[bns]
 
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