Erholungsurlaub wird nach dem Bundesurlaubsgesetz für das Bestehen des Arbeitsverhältnisses als solches unabhängig von der Erbringung einer konkreten Arbeitsleistung gewährt.
Kurzarbeit soll nicht zur Verdienstschmälerung betreffend des Urlaubsentgelt dienen.
Bei Kurzarbeit haben Arbeitnehmer ihren Erholungsurlaub auch nicht bereits anteilig quasi realisiert.