Dazu gehört auch ein Bereitschaftsdienst. Ein solcher kann darin bestehen, dass die Betreuungskraft im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen muss und grundsätzlich verpflichtet ist, zu allen Tag- und Nachtstunden bei Bedarf Arbeit zu leisten.
In dem entschiedenen Fall, war die Klägerin bulgarische Staatsangehörige und als Sozialassistentin beschäftigt.Sie arbeitete für 950 Euro netto monatlich im Haushalt der über 90-jährigen zu betreuenden Person, bei der sie auch ein Zimmer bewohnte. Ihre Aufgaben umfassten neben Haushaltstätigkeiten wie Einkaufen, Kochen und Putzen auch die Hilfe bei der Hygiene und beim Ankleiden etc. Der Arbeitsvertrag regelte eine Arbeitszeit von 30 Wochenstunden. Die Klägerin machte jedoch geltend, bei der Betreuung nicht nur 30 Wochenstunden, sondern rund um die Uhr gearbeitet zu haben oder in Bereitschaft gewesen zu sein. Selbst nachts habe die Tür zu ihrem Zimmer offenbleiben müssen, damit sie auf Rufen der zu betreuenden Person Hilfe habe leisten können.