DeutschlandkarteSchleswig-Holstein Hamburg Berlin Mecklenburg-Vorpommern Brandenburg Brandenburg Brandenburg Bremen Niedersachsen Niedersachsen Niedersachsen Sachsen-Anhalt Sachsen Thüringen Nordrhein-Westfalen Hessen Rheinland-Pfalz Baden-Württemberg Bayern Saarland

Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Zeitschriftenredakteur muss bei der Veröffentlichung von Artikeln die Erlaubnis des Verlags einholen

Ein angestellter Zeitschriftenredakteur muss dem Verlag die anderweitige Verwertung einer während seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit bekannt gewordenen Nachricht anzeigen.

Dies soll dem Verlag regelmäßig die Prüfung ermöglichen, ob seine berechtigten Interessen durch die beabsichtigte Veröffentlichung beeinträchtigt werden. Verstößt der Arbeitnehmer gegen die Anzeigepflicht, kann dies eine Abmahnung rechtfertigen.

Erst durch die Anzeige der beabsichtigten Nebentätigkeit wird der Arbeitgeber in die Lage versetzt, zu überprüfen, ob seine berechtigten Interessen durch die beabsichtigte Veröffentlichung beeinträchtigt werden.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 9 AZR 413 19 vom 15.06.2021
[bns]
 
kdgg112 2024-11-21 wid-34 drtm-bns 2024-11-21