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Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Gesellschaft darf den Namen eines promovierten Partners nach dessen Ausscheiden behalten

Bei Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer als Steuerberatungsgesellschaft anerkannten Partnerschaft sind die verbleibenden Partner bei Einwilligung des Ausgeschiedenen oder seiner Erben auch dann zur Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel des Ausgeschiedenen befugt, wenn keiner von ihnen promoviert hat.


Allerdings steht die Fortführungsbefugnis unter dem Vorbehalt des Irreführungsverbots. Auch bei der Fortführung einer Partnerschaft, sind daher Zusätze, die im Rechtsverkehr unzutreffende Vorstellungen hervorrufen, unzulässig.

Behält eine Firma den Namen eines promovierten ausgeschiedenen Partners bei und wird durch einen vereidigten Buchprüfer und Steuerberater sowie einen Rechtsanwalt weitergeführt so liegt keine Irreführung vor, da beide Berufe eine akademische gleichzusetzende Ausbildung voraussetzen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH II ZB 27 17 vom 08.05.2018
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