Allerdings steht die Fortführungsbefugnis unter dem Vorbehalt des Irreführungsverbots. Auch bei der Fortführung einer Partnerschaft, sind daher Zusätze, die im Rechtsverkehr unzutreffende Vorstellungen hervorrufen, unzulässig.
Behält eine Firma den Namen eines promovierten ausgeschiedenen Partners bei und wird durch einen vereidigten Buchprüfer und Steuerberater sowie einen Rechtsanwalt weitergeführt so liegt keine Irreführung vor, da beide Berufe eine akademische gleichzusetzende Ausbildung voraussetzen.