Der Bundesrechtsanwaltskammer steht hinsichtlich der technischen Umsetzung ein gewisser Spielraum zu, sofern eine im Rechtssinne sichere Kommunikation gewährleistet ist.
Die über das beA übermittelten Nachrichten sind während der Übertragung durchgehend mit demselben - seinerseits verschlüsselten - Nachrichtenschlüssel verschlüsselt und liegen grundsätzlich nur bei dem Absender und dem berechtigten Empfänger unverschlüsselt vor. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist nicht erforderlich.