Solche Stellungnahmen zur Frage der Wiederbesetzung und Neuausschreibung einer Notarstelle dienten ausschließlich der Vorbereitung der vom Justizministerium in eigener Verantwortung zu treffenden Sachentscheidung und sind nicht als Verwaltungsakt isoliert angreifbar. Die Stellungnahmen der beklagten Notarkammer haben keinerlei Bindungswirkung für die in eigener Verantwortung zu treffende Entscheidung des Justizministeriums. Der Betroffene an sich aber gegen die abschließende Entscheidung des Justizministeriums wenden.