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Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Fluggesellschaft haftet nicht für Streik der Fluglotsen

Eine Fluggesellschaft kann sich bei einer Annullierung oder großer Verspätung eines Fluges zur Befreiung von ihrer Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, wenn vorangegangene Flüge betroffen waren, die die Fluggesellschaft selbst mit demselben Flugzeug durchgeführt hat, sofern ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten dieses Umstands und der Verspätung oder Annullierung des späteren Fluges besteht.


In dem entschiedenen Fall, betraf das einen Streik der Fluglotsen.

Für einen unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang in diesem Sinn ist nicht zwingend erforderlich, dass der außergewöhnliche Umstand an demselben Kalendertag aufgetreten ist, an dem der verspätete oder annullierte Flug durchgeführt werden sollte.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH X ZR 11 20 vom 06.04.2021
[bns]
 
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