Der die Erklärung Abgebende haftet gegenüber dem Notar
Derjenige, der in einer notariellen Urkunde die Kosten des betreffenden Beurkundungsverfahrens, die im Zusammenhang mit dem Beurkundungsverfahren anfallenden Kosten des Vollzugs und der Betreuungstätigkeiten übernommen hat, haftet insoweit auch gegenüber dem Notar.
Diese Regelung entfaltet allein gegenüber demjenigen Notar Wirkung, der die notarielle Urkunde, in der die Kostenübernahme erklärt worden ist, beurkundet hat. Schließlich lässt sich eine Kostenübernahme auch nicht auf das Bestehen einer Verkehrssitte stützen.
Bundesgerichtshof, Urteil KG Berlin 9 W 63 18 vom 20.08.2018