In dem entschiedenen Fall, hat der alleinige Geschäftsführer des Kreisverbandes die Zahlung eines Honorars veranlassen wollen, obwohl er wusste, dass die Honorarforderung nicht berechtigt war. Damit hat er gegen seine Verpflichtung verstoßen, die wirtschaftlichen Interessen des Kreisverbands nicht zu gefährden und erhielt die fristlose Kündigung. Zu Recht, wie das LAG Hessen nun entschied.