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Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Arbeitgeber muss Arbeitsmaterialien stellen

Ein Auslieferer, der Bestellungen von Essen und Getränken bei Restaurants abholt und zu den Kunden bringt, kann vom Lieferdienst fordern, dass ihm für seine Tätigkeit ein Fahrrad und ein Smartphone zur Verfügung gestellt werden.

Er ist nicht verpflichtet, sein eigenes Equipment einschließlich des erforderlichen Datenvolumens für die Internetnutzung zu verwenden, wenn er arbeitet.

In dem entschiedenen Fall, war in den AGB der Arbeitsverträge der Fahrradlieferanten geregelt, dass Fahrrad und Smartphone ohne finanziellen Ausgleich selbst mitgebracht werden müssen. Das LAG Hessen sah in dieser Regelung eine nach der konkreten Vertragsgestaltung unangemessene Benachteiligung.
 
Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil LAG HE 14 Sa 306 20 vom 12.03.2021
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