Die bloße Behauptung des Arbeitgebers im Hinblick auf einen gestellten Teilzeitarbeitsantrag, es bestehe keine Beschäftigungsmöglichkeit, reicht nicht zur schlüssigen Darlegung der Zustimmungsverweigerung.
Regelmäßig kommt als Verfügungsgrund nur ein konkretes, ideelles Interesse des Arbeitnehmers an seiner Beschäftigung in Betracht. An den Verfügungsgrund sind ansonsten weder wegen einer Vorwegnahme der Hauptsache besonders strenge Anforderungen zu stellen, noch genügt der Hinweis auf den bloßen Zeitablauf oder dass der Arbeitnehmer dringend auf den Verdienst angewiesen sei.