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Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Keine Rechtsdienstleistungen von Architekten

Ein Architekt darf einen Auftraggeber nicht im behördlichen Widerspruchsverfahren vertreten.


In dem entschiedenen Fall, hatte die Architektin für die Eigentümer eines Grundstücks eine Bauvoranfrage gestellt, die negativ beschieden wurde. Gegen diesen Bescheid legte sie sodann namens der Grundstückseigentümer Widerspruch ein und vertrat diese im Widerspruchsverfahren. Die Klägerin, eine berufsständische Organisation der Rechtsanwaltschaft, nahm daraufhin, die Beklagte wegen unerlaubter Rechtsdienstleistung auf Unterlassung in Anspruch.

Zu Recht, wie das Gericht nun entschied. Die Vertretung im Widerspruchsverfahren macht eine rechtliche Prüfung des konkreten Sachverhaltes erforderlich, die über eine rein schematische Anwendung von Rechtsnormen hinausgeht.
 
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil OLG Koblenz 9 U 1067 19 vom 04.12.2019
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