Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf die Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Quarantäneanordnung wegen einer Infektion mit dem Coronavirus.
Eine behördliche Quarantäneanordnung steht einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich.
Eine analoge Anwendung des Bundesurlaubsgesetzes bei einer behördlichen Quarantäneanordnung aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus scheidet ebenfalls aus.