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Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Kündigung bei mangelnder Eignung zum Tragen einer Maske

Besteht aufgrund einer wirksamen Befreiung von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder aufgrund der Weigerung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung keine andere Möglichkeit, einen Arbeitnehmer in einem Betrieb auf einem anderen Arbeitsplatz einzusetzen, so kann die Kündigung des betreffenden Mitarbeiters gerechtfertigt sein.


In einem Dienstleistungsbetrieb, in dem ein physischer Kundenkontakt besteht, kann der Arbeitgeber das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend anordnen.

Aus einem Attest zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes muss hervorgehen, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
 
Arbeitsgericht Cottbus, Urteil ArbG Cottbus 11 Ca 10390 20 vom 17.06.2021
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