In einem Dienstleistungsbetrieb, in dem ein physischer Kundenkontakt besteht, kann der Arbeitgeber das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend anordnen.
Aus einem Attest zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes muss hervorgehen, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind.